Für deutsche Arbeitgeber
Kann ich jemanden mit Chancenkarte einstellen?
Ja, und der Vorteil für Sie ist eng, aber konkret: Die Fachkraft ist bereits in Deutschland. Die Chancenkarte ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsuche, also darf die Person schon jetzt im begrenzten Umfang in Teilzeit für Sie arbeiten, während sie sucht. Nach Ihrem Angebot wechseln Sie sie bei der örtlichen Ausländerbehörde auf einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung, ohne Wartezeit beim Konsulat.
Read in English. Für deutsche Unternehmen, die eine Fachkraft mit bestehender Chancenkarte in Betracht ziehen.
Kurz gefasst
Die Chancenkarte ist eine punktebasierte Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsuche (§ 20a/20b AufenthG). Die Person ist bereits in Deutschland und darf während der Suche bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten. Als Arbeitgeber leiten Sie sie nicht ein. Nach Ihrem Angebot wechseln Sie die Person bei der örtlichen Ausländerbehörde auf einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung (meist die Blaue Karte EU oder einen Titel nach § 18a/18b), ohne Konsulatstermin. Es ist eine Fachkraft, die schon vor Ort ist und die Sie schnell wechseln können, kein Einstellungsweg, den Sie öffnen.
Auf einen Blick
- Was sie ist
- Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsuche, kein Beschäftigungstitel
- Wer sie beantragt
- Die Fachkraft, meist aus dem Ausland. Nicht der Arbeitgeber
- Wo die Person ist
- Bereits in Deutschland
- Arbeit während der Suche
- Bis zu 20 Std./Woche, ohne BA-Zustimmung
- Probebeschäftigung
- Bis zu 2 Wochen je Arbeitgeber
- Dauer der Suche
- 12 Monate (um bis zu 24 weitere verlängerbar)
- Punkteschwelle
- 6 Punkte nach § 20b (oder volle Anerkennung)
- Wechsel auf
- Blaue Karte EU oder Titel nach § 18a/18b
- Rechtsgrundlage
- § 20a / § 20b AufenthG
Sie prüfen eine Fachkraft, die bereits eine Chancenkarte hat?
Nennen Sie uns Rolle, Senioritätsstufe, Tech-Stack, Stadt und Gehalt. Wir senden passende, visa-geprüfte Fachkräfte, einige bereits mit Chancenkarte in Deutschland, und vermitteln eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt, die den Wechsel auf einen Beschäftigungstitel mit Ihrer Ausländerbehörde durchführen.
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Was die Chancenkarte aus Ihrer Sicht ist
Die Chancenkarte nach § 20a Aufenthaltsgesetz ist eine punktebasierte Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsuche. Eine Fachkraft beantragt sie, in der Regel aus dem Ausland und ohne Stellenangebot, und zieht dann nach Deutschland, um Arbeit zu suchen. Der Punktetest, der sie steuert, steht in § 20b AufenthG. Aus Arbeitgebersicht zählt genau ein Punkt: Die Fachkraft, die Sie prüfen, ist möglicherweise schon in Deutschland und hält einen Titel, mit dem sie heute in Teilzeit für Sie arbeiten und schnell auf einen vollen Beschäftigungstitel wechseln kann.
Die Chancenkarte ist kein Beschäftigungstitel und kein Einstellungsweg, den Sie öffnen. Sie beantragen sie nicht, Sie zahlen sie nicht, und Sie können sie nicht als Kanal nutzen, um jemanden ins Land zu holen. Ihr Wert für Sie ist, dass sie eine qualifizierte Fachkraft in Deutschland vor Ort bringt, jenseits der Konsulatsphase, bereit für den Wechsel.
Der Arbeitgebervorteil in drei Punkten
- Die Fachkraft ist bereits in Deutschland. Keine Warteschlange für den Konsulatstermin, kein nationales Visum, das erteilt werden muss, kein Umzug, auf den Sie warten. Der langsamste Teil einer Einstellung aus dem Ausland ist schon erledigt.
- Sie können vorab eine kurze Probe machen. Eine Chancenkarten-Inhaberin kann eine Probebeschäftigung von bis zu 2 Wochen je Arbeitgeber absolvieren und darf während der Entscheidungsphase bis zu 20 Stunden pro Woche für Sie arbeiten, ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
- Der Wechsel erfolgt im Inland. Nach Ihrem Angebot wechselt die Person bei der örtlichen Ausländerbehörde auf einen Beschäftigungstitel, ohne Deutschland zu verlassen. Ein zweiter Konsulatsbesuch entfällt.
Was die Inhaberin vor dem Wechsel darf
| Tätigkeit | Was § 20a erlaubt |
|---|---|
| Teilzeitarbeit | Im Durchschnitt bis zu 20 Stunden pro Woche, ohne BA-Zustimmung. |
| Probebeschäftigung | Bis zu 2 Wochen je Arbeitgeber, damit Sie die Eignung vor einem Angebot prüfen können. |
| Vollzeitarbeit | Nicht mit der Chancenkarte selbst. Erfordert zuerst den Wechsel auf einen Beschäftigungstitel. |
| Selbstständig / freiberuflich | Mit der Chancenkarte nicht erlaubt. |
Wie der Wechsel nach Ihrem Angebot abläuft
Wenn Sie sich für die Einstellung entscheiden, beantragt die Person bei der örtlichen Ausländerbehörde den Wechsel von der Chancenkarte auf einen Beschäftigungstitel. Die beiden häufigsten Ziele sind die Blaue Karte EU, wenn Rolle und Gehalt passen, und ein Titel für Fachkräfte nach § 18a oder § 18b. Für IT- und Engpassberufe liegt die Gehaltsschwelle der Blauen Karte EU 2026 bei 45.934,20 €. Weil die antragstellende Person bereits rechtmäßig in Deutschland ist, ist dies ein inländischer Statuswechsel, kein neues Visum aus dem Ausland.
Sie unterstützen den Wechsel wie bei jeder Fachkräfteeinstellung: ein passender Arbeitsvertrag mit dem richtigen Gehalt und die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis für die Bundesagentur für Arbeit, soweit sie greift. Die Fachkraft bringt ihre Qualifikationsnachweise und das Angebot zur Behörde.
Sie möchten eine Fachkraft, die Sie schnell wechseln können?
Reichen Sie einen Stellenbedarf ein. Wir senden visa-geprüfte Profile, darunter Fachkräfte mit bestehender Chancenkarte in Deutschland, deren Eignung nach § 18g und § 20b AufenthG bereits bestätigt ist.
Stellenbedarf einreichen →Chancenkarten-Inhaberin einstellen vs. Einstellung aus dem Ausland
Der Unterschied liegt vor allem darin, wo die Person ist und wie lange es bis zum Start dauert.
| Chancenkarten-Inhaberin, die Sie einstellen | Einstellung aus dem Ausland (Visum Blaue Karte EU) | |
|---|---|---|
| Wo die Person ist | Bereits in Deutschland | Im Ausland, im Heimatland |
| Konsulatstermin | Nicht nötig | Erforderlich, Wartezeit je nach Auslandsvertretung |
| Arbeit vor dem Wechsel | Bis zu 20 Std./Woche plus 2-wöchige Probe | Keine, bis das Visum erteilt ist |
| Weg zur Vollzeit | Wechsel auf einen Beschäftigungstitel bei der Ausländerbehörde | Nationales Visum vom Konsulat, dann Aufenthaltstitel in Deutschland |
| Zeit bis zum Vollzeitstart | Bestimmt vom inländischen Wechsel | Bestimmt vom Konsulatstermin und der Visumentscheidung |
Die ehrliche Grenze: ein enger Weg
Die Chancenkarte ist kein Weg, um Fachkräfte aus dem Ausland zu gewinnen. Sie können sie nicht einleiten und sich nicht darauf verlassen, jemanden für eine konkrete Rolle ins Land zu holen. Ihr Nutzen für Sie beschränkt sich auf eine Situation: eine qualifizierte Fachkraft, die die Chancenkarte bereits hat und jetzt in Deutschland sucht. Dann haben Sie einen schnelleren Weg zur Einstellung als ein neues Visum aus dem Ausland. Wenn Sie von Grund auf suchen, sind Ihre Ausgangspunkte die Gehaltsschwellen der Blauen Karte EU und, wenn es schnell gehen soll, das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a).
Wann Sie eine Anwältin brauchen, und wie wir helfen
Viele Wechsel von der Chancenkarte auf einen Beschäftigungstitel führt die HR-Abteilung direkt mit der Ausländerbehörde. Holen Sie eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt hinzu, wenn die Stelle reglementiert und die Anerkennung der Qualifikation unsicher ist, wenn die Fachkraft am Ende ihres 12-monatigen Suchfensters steht oder wenn jemand den Behördenkontakt vollständig übernehmen soll. Wir vermitteln geprüfte Fachanwältinnen und Fachanwälte für genau diese Fälle, und die Fachkräfte, die wir senden, haben ihre Eignung für Blaue Karte oder Chancenkarte bereits geprüft, sodass der Wechsel auf sauberer Basis startet.
Mit einer Fachkraft starten, nicht mit Papierkram
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Häufige Fragen
Kann ich jemanden einstellen, der eine Chancenkarte hat?
Ja, mit einem Zwischenschritt. Die Chancenkarte ist eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsuche, kein Aufenthaltstitel zur Beschäftigung. Die Inhaberin oder der Inhaber darf während der Suche bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten. Für eine Vollzeitbeschäftigung machen Sie ein Angebot, und die Person wechselt bei der örtlichen Ausländerbehörde auf einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung (meist die Blaue Karte EU oder ein Titel nach § 18a/18b). Die Person ist bereits in Deutschland, einen Konsulatstermin gibt es nicht.
Leite ich die Chancenkarte als Arbeitgeber ein?
Nein. Die Chancenkarte beantragt die Fachkraft selbst, in der Regel aus dem Ausland vor der Einreise, und sie setzt kein Stellenangebot voraus. Als Arbeitgeber kommen Sie später hinzu: Sie machen jemandem, der sie bereits hat, ein Angebot und wechseln die Person auf einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung. Es ist eine Fachkraft, die schon vor Ort ist und die Sie schnell einstellen können, kein Einstellungsweg, den Sie öffnen.
Wie viel darf eine Chancenkarten-Inhaberin für mich arbeiten, bevor der Wechsel erfolgt?
Während der Suchphase im Durchschnitt bis zu 20 Stunden pro Woche, ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, nach § 20a AufenthG. Zusätzlich ist eine Probebeschäftigung von bis zu 2 Wochen je Arbeitgeber möglich. Selbstständige und freiberufliche Tätigkeit ist mit der Chancenkarte nicht erlaubt.
Wie lange hat die Fachkraft Zeit, einen Job zu finden?
Die Chancenkarte zur Arbeitsuche gilt 12 Monate nach § 20a AufenthG. Sie kann um bis zu 24 weitere Monate verlängert werden, wenn ein qualifiziertes Stellenangebot vorliegt, aber noch kein anderer Aufenthaltstitel greift, mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. In der Praxis sollte der Wechsel auf einen Beschäftigungstitel deutlich innerhalb der ersten 12 Monate erfolgen.
Worauf wechselt die Person nach meinem Angebot?
Meist auf die Blaue Karte EU, wenn Rolle und Gehalt passen, oder auf einen Titel für Fachkräfte nach § 18a/18b. Der Wechsel erfolgt bei der örtlichen Ausländerbehörde, während die Person in Deutschland bleibt. Für IT- und Engpassberufe liegt die Gehaltsschwelle der Blauen Karte EU 2026 bei 45.934,20 €.
Geht die Einstellung einer Chancenkarten-Inhaberin schneller als die Einstellung aus dem Ausland?
Oft ja, weil die Person bereits in Deutschland ist. Es gibt keine Warteschlange für den Konsulatstermin und kein nationales Visum, das erst erteilt werden muss. Der Wechsel auf einen Beschäftigungstitel ist ein inländischer Schritt bei der Ausländerbehörde. Dieselbe Person stattdessen aus dem Ausland mit einem Visum zur Blauen Karte EU einzustellen bedeutet zuerst einen Konsulatstermin und ein nationales Visum.
Quellen
Alle Sachaussagen auf dieser Seite stammen ausschließlich aus amtlichen deutschen Veröffentlichungen:
- § 20a AufenthG: Chancenkarte, Bundesministerium der Justiz
- § 20b AufenthG: Punktesystem, Bundesministerium der Justiz
- § 18g AufenthG: Blaue Karte EU, Bundesministerium der Justiz
- Chancenkarte, Make it in Germany, Bundesregierung
- Blaue Karte EU, Make it in Germany, Bundesregierung
Wir sind keine Anwaltskanzlei. Diese Seite bietet allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Das deutsche Aufenthaltsrecht ändert sich, und die Praxis unterscheidet sich zwischen Ausländerbehörden. Ob die Fachkraft den Wechsel vornehmen kann, hängt von ihrer Qualifikation, der Rolle und dem Gehalt ab. Prüfen Sie die aktuellen Regeln stets bei der zuständigen Ausländerbehörde, bevor Sie handeln.
Zuletzt geprüft: 3. Juni 2026. Quellen: Make it in Germany, gesetze-im-internet.de (§ 20a, § 20b, § 18g AufenthG).